Krankmeldung, Beurlaubung und Unterrichtsbefreiung
Die Sicherheit Ihres Kindes liegt uns allen am Herzen. Damit sowohl Sie als auch wir über den Verbleib Ihres Kindes jederzeit Bescheid wissen, bitten wir um möglichst exaktes Einhalten der nachfolgenden Regelungen.
Krankmeldung
Mitteilung der Erkrankung am ersten Krankheitstag bis spätestens 07:55 Uhr im Sekretariat
- per "Schulmanager Online" oder
- telefonisch ab 07:15 Uhr unter der Rufnummer 09951 6902-0
Sollten wir bis 08:30 Uhr nicht informiert worden sein, sind wir gesetzlich verpflichtet (notfalls unter Mitwirkung der Polizei) Nachforschungen über den Verbleib Ihres Kindes anzustellen.
Erkrankung in der Schule
- Sollte Ihr Kind in der Schule erkranken, so muss es sich bei der unterrichtenden Lehrkraft melden und dann ins Sekretariat gehen.
- Eine Abholung Ihres Kindes kann ausschließlich persönlich durch einen Erziehungsberechtigten oder beauftragten Verwandten im Sekretariat erfolgen.
- Erkrankte Schülerinnen und Schüler dürfen wir aus Aufsichts- und Fürsorgegründen nicht alleine zum Arzt oder nach Hause gehen lassen.
Nach der Erkrankung bei Rückkehr an die Schule
- Vorlage eines ärztlichen Attests bei Erkrankungen von mehr als drei Unterrichtstagen sowie bei bestehender Attestpflicht.
In diesem Zusammenhang weisen wir zudem darauf hin, dass es bei Erkrankungen an Tagen von Schulausflügen in der Regel nicht möglich ist, bereits bezahlte Buskosten zurückerstattet zu bekommen, da die Buskosten im Vorfeld auf alle Schüler umgelegt werden. Grundvoraussetzung für eine evtl. Rückerstattung ist auf jeden Fall ein ärztliches Attest.
Beurlaubung
- Beurlaubungen können nur in dringenden Ausnahmefällen beantragt werden und bedürfen immer der Genehmigung durch die Schulleitung. Die Antragstellung erfolgt im SmO unter Angabe des konkreten Grundes sowie Ort und Beginn des Termins.
- Beurlaubungen können gewährt werden zur Erfüllung religiöser Pflichten (z. B. Firmung, Konfirmation, Rüsttage), für Einstellungstests und Facharztbesuche, die nicht auf nachmittags gelegt werden können.
- Praxis-Führerscheinprüfungen und Fahrstunden sind in der unterrichtsfreien Zeit abzulegen.
- Sofern nach Führerschein-Theorieprüfungen zeitlich ein Unterrichtsbesuch von zwei oder mehr Schulstunden möglich ist, besteht hierfür Anwesenheitspflicht.
- Beurlaubungen für Praktika werden im Regelfall nicht genehmigt, da diese in den Ferien abgeleistet werden können. Eine Ausnahme bilden Praktika in Einrichtungen, die während der Ferien keinen regulären Dienstablauf anbieten können (z. B. Kindergarten).
- An Tagen, an denen angekündigte Leistungsnachweise (z. B. Schulaufgaben) stattfinden, werden in der Regel keine Beurlaubungen genehmigt.
- Anträge können nur dann genehmigt werden, wenn sie spätestens drei Tage vor der geplanten Abwesenheit gestellt werden.
- Bedenken Sie dabei immer, dass der durch die Beurlaubung versäumte Unterrichtsstoff eigenverantwortlich nachzutragen und nachzulernen ist.
- Nach Möglichkeit ist eine Beurlaubung nur für einzelne Unterrichtsstunden und nicht für einen ganzen Schultag zu beantragen.
Unterrichtsbefreiung
Eine Befreiung vom Unterricht für einen längeren Zeitraum (z. B. Befreiung von der Teilnahme am Sportunterricht) kann nur durch Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses durch die Schulleitung genehmigt werden. Bei einer offensichtlichen körperlichen Beeinträchtigung entfällt die Vorlage des schulärztlichen Zeugnisses.
Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, dass das unerlaubte bzw. unentschuldigte Fernbleiben vom Unterricht, dazu gehört insbesondere auch der Nachmittagsunterricht, als „Schulschwänzen“ gilt und im Bedarfsfall mit den rechtlichen Konsequenzen (Ordnungsmaßnahmen, Note 6 bei Leistungsnachweisen etc.) geahndet wird.